Aktion

allgemeine Geschäftsbedingungen der Haustechnik Vöcklabruck

1.    Geltungsbereich

1.1  Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns (Lagerhausgenossenschaft Vöcklabruck eGen., Filiale Haustechnik, Vöcklabruckerstrasse 19, 4844 Regau bzw. Auftragnehmer) und natürlichen und juristischen Personen (kurz Auftraggeber) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie gegenüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde.

1.2. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Geltung unserer ausdrücklichen – gegenüber unternehmerischen Kunden schriftlichen – Zustimmung.

1.3. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4  Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden Geschäftsbedingungen: Alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Werkleistungen erfolgen auf Grund der nachstehenden Bedingungen: Mündliche oder telefonische Vereinbarungen haben erst dann Rechtsgültigkeit, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt worden sind.

2.    Kostenvoranschläge:

2.1  Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt kann gutgeschrieben werden, wenn auf Grund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

2.2  Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der Leistungsverzeichnisse bleiben unser geistiges Eigentum und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.

3.    Angebote:

3.1  Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.

3.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

4.    Bestellungen und Auftragsbestätigungen:

       An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom Auftragnehmer erstelltes verbind­liches Angebot zugrunde liegt, für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.

5.    Preise:

5.1  Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Änderungen bei den

       a)  Lohnkosten und/oder

       b)  Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,

sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung, behördlicher Empfehlung, sonstiger behördli­cher Maßnahmen oder auf Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entspre­chend, es sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung lie­gen weniger als zwei Monate.

5.2. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen (sofern nicht schriftlich festgehalten).

6.    Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:

6.1  Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.

6.2  Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.

7.    Leistungsausführung:

7.1  Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.

7.2  Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt, vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers zu veranlassen.

7.3  Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem Auftragnehmer kostenlos geeignete, absperrbare Räume für die gesicherte Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

7.4  Die für die Leistungsausführung einschließlich der Inbetriebnahme und des Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind  vom Auftraggeber kostenlos beizustellen. Die Füllwasserqualität entspricht der geltenden Norm, bzw. muss nach Kontrolle des PH- und Leitwertes dementsprechend aufbereitet werden.

7.5  Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird seine drin­gende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies bei Vertragsab­schluß nicht bekannt (dokumentiert aufgrund eines Bauzeitplanes mit den jeweiligen Bauabschnitten), werden hierdurch anfallende Mehrkosten wie Überstun­denzuschläge, Kosten rascher Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.

7.6  Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme  der zur jeweiligen Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu bestätigen.

7.7 Insbesondere hat der Auftraggeber vor Beginn der Leistungsausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige diesbezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Angaben können bei uns angefragt werden.

7.8 Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – unsere Leistung nicht mangelhaft.

8.    Leistungsfristen und -termine:

8.1  Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine (lt. Bauzeitplan) sind für den Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung schriftlich zugesichert worden ist.

8.2  Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der “garantierten” oder “fix” zugesagten ent­sprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrko­sten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzöge­rungen bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.

8.3   Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die von ihm zur Lei­stungsausführung bereits beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.

8.4  Lieferungen an einem bestimmten Tag bzw. innerhalb einer bestimmten Frist können nur insoweit gewährleistet werden, als auch das Lieferwerk den gestellten Termin einhält und keine unvorhergesehenen Schwierigkeiten auftreten. Wegen verspäteter Lieferung steht dem Käufer weder ein Rücktrittsrecht vom Vertrag, noch ein Recht auf Schadenersatz zu, es sei denn, daß uns grobe Fahrlässigkeit trifft.

Lieferfristen beginnen erst nach endgültiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Belange.

9.    Beigestellte Waren:

9.1  Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 15% Prozent von seinen Verkaufs­preisen dieser oder gleichartiger Waren zu berechnen.

9.2  Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen.

10.Zahlung:

10.1    Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach Maßgabe des Fortschrittes der  Leistungsausführung Teilzahlungen zu leisten und ist berechtigt bis Jahresende sämtliche erbrachte Leistungen abzurechnen.

10.2    Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten Leistungen Teilrechnun­gen zu legen und diese fällig zu stellen.

10.3    Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über man­gelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen schlechte wirt­schaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle erbrachten Lei­stungen sofort abzurechnen und fällig zu stellen und die Fortführung der Arbei­ten von der Stellung entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber ab­hängig zu machen.

10.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen des Auftrag­nehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, daß der Auftragnehmer zahlungsun­fähig geworden ist oder daß die Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.

10.5 Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, hat die Zahlung innerhalb 10 Tagen, gerechnet ab Rechnungsdatum netto zu erfolgen. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermines werden Verzugszinsen verrechnet, die 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank liegen.

10.6 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte Vergünstigungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

10.7 Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis, dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubigerschutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzverbände AKV EUROPA Alpenländischer Kreditorenverband für Kreditschutz und Betriebswirtschaft, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG und Kreditschutzverband von 1870 KSV übermittelt werden dürfen.

11.Eigentumsvorbehalt:

11.1     Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Auftrage vor.

Die Ware bleibt also bis zur vollständigen Bezahlung der gesamten Rechnung unser alleiniges uneingeschränktes Eigentum. Wenn dieser Eigentumsvorbehalt durch Weiterverkauf an Dritte oder durch Einbau in Gebäude erlöschen sollte, so tritt der Auftraggeber bzw. Besteller mit der Auftragserteilung alle aus einer Weiterveräußerung oder einem Einbau gegenüber dem Dritten  entstehenden Forderungen an den Auftragnehmer, also an uns, ab. In einem derartigen Falle hat der Auftraggeber uns unbedingt und sofort bekanntzugeben, an wen die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände weiterverkauft und/oder bei wem sie eingebaut werden.

11.2     Im Falle des Zahlungsverzuges sowie bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden, insbesondere bei Eröffnung des Ausgleichsverfahrens, des Konkursverfahrens, aber auch des Ausgleichsvorverfahrens sowie im Falle der Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens behalten wir uns das Recht vor, die gelieferte Ware auf Kosten des Bestellers jederzeit zurückzuholen, und zwar auch dann, wenn die Ware beim Auftraggeber in Verwendung sein sollte.

     Unser Recht, vom Eigentumsvorbehalt Gebrauch zu machen und die gelieferte Ware zurückzuholen, besteht unabhängig davon, ob unsererseits bereits ein Rücktritt vom Vertrag erklärt ist.

     Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand bis zur restlosen Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und unserer Kosten auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern.

11.3     Im Falle einer Pfändung oder pfandweisen Beschreibung des Liefergegenstandes hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich den Namen und die genaue Anschrift der betreibenden Partei/en bzw. des Antragstellers / der Antragsteller  sowie dessen/deren Vertreter, die gerichtliche Aktenzahl, die Höhe der Forderung der betreibenden Partei und den Versteigerungstermin so rechtzeitig bekanntzugeben, daß der Auftragnehmer sämtliche zur Wahrung seiner Interessen erforderliche Schritte zeitgerecht vorkehren kann.

11.4 Eine gerichtliche Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer hebt dessen Eigentumsvorbehalt nicht auf.

12.Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)

12.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen von Schäden

a) Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht erkennbarer Gegebenheiten, Materialfehler oder Bruch durch Alterungserscheinungen.

b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers

12.2    Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.

13.Gewährleistung:

13.1    Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.

13.2    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens spätestens bei Rechnungs­legung; sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in Verwendung nehmen, so beginnt die Gewähr­leistungsfrist bereits ab diesem Zeitpunkt.

14.Schadenersatz:

14.1    Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung übernommen hat.

14.2    Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der Mangelfolgeschäden, sind aus­geschlossen, es sei denn, der Schaden tritt an der Person ein oder der Auftrag­nehmer hat grobes Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.

14.3Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben unberührt.

14.4     Mängelrüge :

Die vertraglichen Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich eine Mängelrüge in einem unwesentlichen Umfang als berechtigt erwiesen hat. Auch bei berechtigter Mängelrüge darf der Käufer nur den Teil der Kaufsumme einbehalten, der den Kosten der Mängelbehebung entspricht.

15.Produkthaftung:

Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund von Zulassungsvor­schriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.

16.Öffentliche Förderungen:

Wir sind bemüht, über bestehende Förderungsmaßnahmen der öffentlichen Hand bestmöglich aufzuklären.

Wir können in unseren Angeboten bzw. Auftragsbestätigungen, insbesondere durch Nennung eines durch bestehende Förderungsrichtlinien bekannten Förderungsbetrages, auf allfällige Förderungsmöglichkeiten hinweisen.

Für die Gewährung einer allfälligen Förderung können wir keinerlei Haftung übernehmen. Die Höhe und die Fälligkeit des Rechnungsbetrages ist von einer Gewährung bzw. Nichtgewährung einer allfälligen Förderung nicht abhängig. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage bzw. eine Irrtumseinrede kann nicht auf den Umstand gestützt werden, daß eine Förderung nicht gewährt wurde oder wird.

17.Erfüllungsort:

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Regau.

18. Allgemeine Hinweise:

-        Bauseits beigestellte Waren können aus Gewährleistungs und Haftungsgründen nicht eingebaut werden.

-            Bei der Retourgabe von Nicht-Lagerware, die vom Auftraggeber bestellt  wurde, wird vom Vorlieferanten 25% Rückgabegebühr in Rechnung gestellt, die wir weiterverrechnen müssen

-        Hinweispflicht W4 lt. ÖN B3407. Beim Einbau von Rinnen/Gully ist die gesamte Rohbaufläche des Raumes und die Wand bis 15 cm hoch ab zu dichten. Dies hat vor Beginn der Installationsarbeiten bauseits zu erfolgen.

-        Alle technischen Anlagen sind regelmäßigen (jährlich) Wartungen zu unterziehen. Darunter fallen beispielhaft Wärmepumpen und Kessel, Wohnraumlüftungen, Hauswasserfilter, WC-Lüfter, Schmutzwasserhebeanlagen, etc….

-        Der Heizestrich muss vor den Boden – und Fliesenlegerarbeiten entsprechend den Vorgaben des Estrichlegers ausgeheizt werden.(Dies kann 2-5 Wochen in Anspruch nehmen, je nach Vorgabe und Außentemperatur)

-        Stromkosten zur Ausheizung des Estrichs sind nicht in Angeboten enthalten und liegen daher im Aufwand des Auftraggebers. (Die Kosten sind abhängig von der Fläche und Außentemperatur)

-        Nach Beendigung des Ausheizvorganges läuft die Heizung entsprechend der Außentemperatur im Heizbetrieb weiter.

-        Die Heizungswasserqualität sollte einmal im Jahr überprüft werden (Beauftragung durch den Kunden)

-        Vor Aufstellung einer Luftwärmepumpe ist aus schallschutztechnischer Sicht zwischen Auftraggeber und Grundnachbar einvernehmen herzustellen und am zuständigen Gemeindeamt die vorgegebenen Grenzwerte in Erfahrung zu bringen.

-        Die Lamellen des Wärmepumpen Aussenteils müssen jährlich auf Verschmutzung kontrolliert und ggf. gereinigt werden.

-        Sicherheitsventile Heizung (rote Kappe) und Wasser (blaue Kappe), sowie wenn vorhanden eine thermische Ablaufsicherung sind regelmässig (zumindest vierteljährlich) auf Dichtheit zu kontrollieren. Schäden oder Wasserverlust aus diesem Posten (z.B.: erhöhte Wasser/Kanalabrechnung) können nicht zu unseren Lasten gehen.

-        Badheizkörper, welche gemeinsam mit der Fussbodenheizung mit betrieben werden, können nur „handwarm“ werden !

-        Eine Weichwasseranlage wird von uns grundsätzlich empfohlen, ab einer Gesamthärte von 16°dH sollte diese in jedem Fall eingebaut werden.

-        Silikonfugen sind Wartungsfugen, gehören regelmäßig kontrolliert und ggf. erneuert

-        Zwischen Keramik und Wand (bei Waschbecken, WC, etc.) wird bei uns grundsätzlich nicht silikoniert

-        Nachträgliche Änderung der Rechnungsadresse können wir nur noch kostenpflichtig durchführen

-        Entsprechend unserem Kollektivvertrag sind Fahrtzeiten von und zur Baustelle gleich Arbeitszeit.

 

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